Presseauswahl

Der bayerische Waldbesitzer

Mitglieder Zeitschrift des Bayerischen Waldbesitzerverbandes, München
Aus Ausgabe Nr. 6 Dezember 2001:

Wasserschutzgebiete und Entschädigungsansprüche

Mitgeteilt von RA Dr. T. Schönfeld, München

Ein Waldbesitzer hat auf Entschädigung wegen Festsetzung eines Wasserschutzgebietes geklagt. Rund 28 ha seiner forstwirtschaftlichen Fläche wurde von einem Wasserschutzgebiet erfasst. Nachdem das Wasserschutzgebiet trotz Einwendungen Des Waldeigentümers unverändert erlassen wurde und auch die Wasserversorger, zwei Gemeinden, anschließend angemeldete Entschädigungsansprüche ablehnten, wurde vor dem LG Würzburg Klage auf die Feststellung erhoben, dass die Wasserversorger verpflichtet sind, dem Forstwirt einen angemessen Ausgleich für die durch die Wasserschutzgebietsverordnung erlittenen wirtschaftlichen Nachteile zu leisten. Dabei ging es in erster Linie um folgende Verbote:

- Verbote der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sofern nicht neben den Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes auch die Gebrauchsanleitungen beachtet werden in der engeren und weiteren Schutzzone;

- Verbot der Anlage und Erweiterung von Christbaumkulturen in allen Schutzzonen;

- Kahlschlagverbot für eine Fläche größer als 1.000 qm in allen Schutzzonen.

Nach Beweiserhebung gab das LG Würzburg der Klage mit Urteil vom 24.04.2001 (Az. 61 0 2929/98) weitgehend statt. Die beklagten Gemeinden und Wasserversorger haben gegen dieses Urteil Berufung zum OLG Bamberg erhoben. Dort fand am 05.11.2001 die mündliche Verhandlung statt, in welcher der Senat den Gemeinden dringend empfahl, die Berufung mangels Erfolgsaussichten zurückzunehmen. Infolge der Berufungsrücknahme ist das Urteil des LG Würzburg rechtskräftig.

Dieser Verfahren verdient in mehrfacher Hinsticht Beachtung:

Grundsätzlich zeigt die Haltung der Behörden und der Wasserversorger, dass auch berechtigte Entschädigungsansprüche abgelehnt werden und es deshalb wichtig ist, dass sich die Betroffenen unbeirrt und fachkundig in solchen Angelegenheiten vertreten lassen. Die Entschädigungshöhe in dem geführten Verfahren wird durchaus beträchtlich sein, da der gerichtliche Sachverständige insbesondere wegen des Kahlschlagverbotes und des Verbotes der Anlegung von Weihnachtsbaumkulturen überschlägig erhebliche Entschädigungs-ansprüche ermittelt hat.

Weiter hat dieses Verfahren gezeigt, dass immer dann, wenn Entschädigungsansprüche zu besorgen sind, die betroffenen Wasserversorger auch schnell an eine Änderung/Abmilderung der Verordnung denken. Nach Erlass des landgerichtlichen Urteils wurde vorliegend aufgrund eines entsprechenden Antrages der Wasserversorger das Kahlschlagverbot deutlich abgemildert auf Kahlschläge größer als 20.000 qm zusammenhängende Fläche, also eine 20 mal größere Fläche als im ursprünglichen Verordnungstext. Mit dieser Verordnungsänderung hat der Sache nach das zuständige Landratsamt selbst dokumentiert, dass die ursprüngliche Verordnung insoweit letztlich unverhältnismäßig war, weil ein so strenges Kahlschlagverbot ganz offensichtlich auch aus Gründen des Wasserschutzes nicht geboten war. Allerdings wird von Behördenseite der differenzierten und auch schonenden Gestaltung von Verboten offensichtlich erst dann die notwendige Beachtung geschenkt, wenn damit finanzielle Folgen für den Wasserversorger in Form von Entschädigungs- und Ausgleichsansprüchen drohen.

Der vorstehende Gesichtspunkt zeigt, wie wichtig das gegenwärtig laufende Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung und anderer Gesetze ist. dieses Gesetzgebungsverfahren ist notwendig, da die gegenwärtige Rechtslage in Bayern (im übrigen auch in anderen Bundesländern) mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Eigentumsgarantie, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung herausgearbeitet hat, nicht in Einklang steht. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.1999 (Az. 1 BvL 7/91). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung unter anderem festgelegt hat, dass die Verwaltung bei jeder Anordnung von eigentumsbeschränkenden Maßnahmen zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden muss. Die betroffenen Grundstückseigentümer dürfen nicht im unklaren darüber gelassen werden, ob sie eigentumsbeschränkende Maßnahmen mit oder ohne Ausgleich hinnehmen müssen. Trotz dieser klaren verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes versuchen derzeit interessierte Kreise das laufende Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, die gegenwärtig verfassungswidrige Lage zu belassen oder gar noch weiter zu verschlechtern, indem die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen weiter erschwert werden soll. Für die betroffenen Grundstückseigentümer ... ist dies ein nicht hinnehmbares Unterfangen. Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist es von entscheidender Bedeutung, dass über Ausgleichsansprüche immer gleichzeitig mit der Anordnung von eigentumsbeschränkenden Maßnahmen entschieden wird. Nur über den Faktor Geld lässt sich erreichen, dass Behörden ihre konkreten Maßnahmen auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten überdenken und auf das danach wirklich notwendige Maß beschränken. Es ist deshalb eine strikte Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes geboten, weil sich nur so die erforderliche Stärkung der Eigentümerrechte erreichen lässt.

Aus Ausgabe Nr. 1 Januar 2002:
Was passiert mit unserem Eigentum?
Leserbrief von Armin Frhr. von Freyberg,
Vorsitzender des Bundes der Schutzgebietsbetroffenen e.V., 83236 Übersee

Endlich haben Bayerische Gerichte in einem Musterprozess zurechtgerückt was in Bayern in Sachen Wasserschutzgebiete Recht und Gesetz zu sein hat. Denn was war bisher unsere Situation als Wald- und Landeigentümer:

Grundeigentum in Wasserschutzgebieten wird mit so massiven Nutzungsverboten belastet, dass, wie inzwischen durch statistische Erhebungen belegt, der Verkehrswert für den Eigentümer tatsächlich gegen Null geht. Den Eigentümer trifft nicht nur der Wertverlust: Er hat auch das Sagen auf seinem eigenen Grund und Boden nicht mehr. Er kann nicht mehr wirtschaften wie es für ihn notwendig wäre, geschweige denn bauen. Er steht zwar noch im Grundbuch und zahlt die Steuern, sein Eigentum aber wird nach der Ausweisung als Wasserschutzgebiet von anderen, für deren z. B. gewerbliche Zwecke wie Wasserförderung und Wasserverkauf, mit zum Teil erheblicher Gewinnerzielung, genutzt. Diese Nutzung durch den Wasserproduzenten verdrängt also teilweise oder ganz die Nutzungsmöglichkeiten durch den rechtmäßigen Eigentümer und verursachen ihm damit den gravierenden Wertverlust bis hin zur Wertlosigkeit, da der Wert von Grundeigentums allein von den Nutzungs-möglichkeiten abhängt. Es wird also nicht das Grundstück selbst, sondern seine Nutzungen und damit sein Wert enteignet.

Das von den Wasseranbietern vorgeschobene Argument der notwendigen Wasserversorgung greift nicht und griff nie, denn erstens haben wir in Bayern ein aktuelles Überangebot vom Doppelten des tatsächlich derzeit beim Konsumenten noch abzusetzenden Wassers und zweitens ist zudem während der letzten zehn Jahre und länger der Wasserverbrauch aus mehren Gründen kontinuierlich rückläufig. Neuausweisungen zur Versorgung unserer Bevölkerung sind damit im Prinzip längst überflüssig.

Diese Form des Eingriffs in privates Eigentum, wie wir sie derzeit in Bayern auf diesem Sektor erleben, ist in einem demokratischen Rechtsstaat nach „westlichem“ Muster völlig undenkbar. Der Spruch des Verfassungsgerichtes in Karlsruhe vom 02.03.1999 trug daher dem Rechnung und die Bayerischen Gerichte zogen inzwischen nach. Die Hilfe des bayerischen Gesetzgebers, der nun nachhaltig gefordert ist, wird bereits vorbereitet. Der Gesetzentwurf hierzu entspricht bisher in drei entscheidenden Punkten noch nicht den Vorgaben des Verfassungsgerichtes und würde den derzeitigen unhaltbaren Zustand für die Betroffenen nicht nennenswert verbessern und daher bereits als Entwurf der aktuellen Rechtsprechung hinterherhinken.

In dem vom Fachbeirat des Bund der Schutzgebietsbetroffenen, Dr. Thomas Schönfeld, in der letzten Ausgabe geschilderten Ergebnis des Musterprozesses wird nur der eine einzige der betroffenen Grundbesitzer für die real „erlittenen wirtschaftlichen Nachteile“ ausgeglichen, der die Fristen nicht verstreichen ließ und sich in der „richtigen Art und Weise“ wehrte. Und dieser Ausgleich ist wesentlich höher als der derzeit vielerorten übliche „Scheinausgleich“.

Eine wichtige Lehre aus diesem Fall: Er zeigt, Anspruch auf den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile haben im Normalfall alle Schutzgebietsbetroffenen aber bekommen werden ihn nur die, die sich nachhaltig wehren.

Der „Bund der Schutzgebietsbetroffenen“ (BdS) gibt in Zusammenarbeit mit dem Waldbesitzerverband hierfür die nötigen Informationen.